lordbuck
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung hat brisante Folgen für die Musikindustrie. Nach der Entscheidung des Gerichts dürfen Daten nur noch bei schweren Straftaten an die Ermittler weiter gegeben werden. Damit brechen schwere Zeiten für Piratenjäger an: Der private Download fällt nicht in diese Kategorie von Rechtsbrüchen. Experten halten die Ermittlung von Filesharern über ihre Verbindungsdaten nun für illegal.
"Ganz erhebliche Konsequenzen" für die Praxis der Musikindustrie erwartet nun etwa der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar. Die bisherige Praxis, Tauschbörsenteilnehmer über deren IP-Adressen ermitteln zu lassen, sei nach dem Urteil aus nicht mehr ohne Weiteres möglich. Die Speicherung der Verbindungsdaten sei zwar weiterhin zulässig. Die Weitergabe dieser Daten sei aber nun an besonders strenge Regeln gebunden.
Verletzung des Urheberrechts keine schwere Straftat
Der Download von Raubkopien aus dem Internet bleibt zwar weiterhin strafwürdig. Jedoch dürfen nach dem Spruch der Karlsruher Richter Verbindungsdaten nur bei "besonders schweren Straftaten" zur Ermittlung herangezogen werden. Dazu gehören Mord, Raub und Kinderpornografie, aber auch Geldwäsche, Korruption, Steuerhinterziehung und Betrugsdelikte. Die Straftat muss aber auch im konkreten Fall schwerwiegend sein, außerdem muss der Verdacht durch "bestimmte Tatsachen" begründet und eine Aufklärung ohne die Daten wesentlich erschwert sein. Ein leichter Betrug oder eine unbedeutende Urkundenfälschung genügen hier nicht – genauso wenig wie Verletzungen des Urheberrechts.
Staatsanwaltschaften müssen nicht mehr ermitteln
Damit sind die Daten von Musikpiraten nun zunächst vor dem Zugriff der Piratenjäger geschützt. Die Staatsanwaltschaften seien nun nicht mehr verpflichtet, nach Anzeigen der Musikindustrie die Klarnamen von Raubkopierern über deren IP-Adressen zu ermitteln, so Datenschützer Schaar. Ausnahme bleiben nur organisierte Banden wie der kürzlich aufgeflogene FTP-Tauschring in Chemnitz. Nur hier liegt eine besondere Schwere der Straftat vor – private Raubkopierer dürften nun kaum noch aufzuspüren sein.
Quelle: http://computer.t-online.de/c/14/56/52/68/14565268,si=0.html
"Ganz erhebliche Konsequenzen" für die Praxis der Musikindustrie erwartet nun etwa der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar. Die bisherige Praxis, Tauschbörsenteilnehmer über deren IP-Adressen ermitteln zu lassen, sei nach dem Urteil aus nicht mehr ohne Weiteres möglich. Die Speicherung der Verbindungsdaten sei zwar weiterhin zulässig. Die Weitergabe dieser Daten sei aber nun an besonders strenge Regeln gebunden.
Verletzung des Urheberrechts keine schwere Straftat
Der Download von Raubkopien aus dem Internet bleibt zwar weiterhin strafwürdig. Jedoch dürfen nach dem Spruch der Karlsruher Richter Verbindungsdaten nur bei "besonders schweren Straftaten" zur Ermittlung herangezogen werden. Dazu gehören Mord, Raub und Kinderpornografie, aber auch Geldwäsche, Korruption, Steuerhinterziehung und Betrugsdelikte. Die Straftat muss aber auch im konkreten Fall schwerwiegend sein, außerdem muss der Verdacht durch "bestimmte Tatsachen" begründet und eine Aufklärung ohne die Daten wesentlich erschwert sein. Ein leichter Betrug oder eine unbedeutende Urkundenfälschung genügen hier nicht – genauso wenig wie Verletzungen des Urheberrechts.
Staatsanwaltschaften müssen nicht mehr ermitteln
Damit sind die Daten von Musikpiraten nun zunächst vor dem Zugriff der Piratenjäger geschützt. Die Staatsanwaltschaften seien nun nicht mehr verpflichtet, nach Anzeigen der Musikindustrie die Klarnamen von Raubkopierern über deren IP-Adressen zu ermitteln, so Datenschützer Schaar. Ausnahme bleiben nur organisierte Banden wie der kürzlich aufgeflogene FTP-Tauschring in Chemnitz. Nur hier liegt eine besondere Schwere der Straftat vor – private Raubkopierer dürften nun kaum noch aufzuspüren sein.
Quelle: http://computer.t-online.de/c/14/56/52/68/14565268,si=0.html